Emissionsmessungen


 Chemischreinigungen

 Vorbereitung auf die 2. BImSchV-Prüfung

  • Die Prüfung soll laut § 12. Absatz 3. der 2. BImSchV jährlich, jedoch immer im selben Monat stattfinden. Man sollte sich somit frühzeitig um einen Wartungstermin beim zuständigen Servicetechniker kümmern.
  • Die Flusenbildung in der Maschine (Trommelrückwand, Trommeltür, Nadelfänger, Flusenfilter, Heiz- und Kühlregister, umluftführende Rohre, Meßanschlüsse) sollte zeitnah beseitigt werden.
  • Je nach Aktivkohlemenge und Anlagenauslastung sollte die Aktivkohle in gewissen Abständen erneuert werden (2-10 Jahre).
  • Um die volle Einsatzfähigkeit der Aktivkohle zu gewährleisten sollte die letzte Regeneration mindestens 5 Chargen vor der Meßcharge durchgeführt worden sein (gilt nicht für BÖWE-Anlagen der P 5xx-Familie).
  • Bei offenen Anlagen mit Direktdampf-Regeneration ist darauf zu achten, dass die Aktivkohle vor den Messungen getrocknet wird.
  • Für den reibungslosen Ablauf der Überprüfung sollten alle Messstellen (Konzentrationsbestimmung: möglichst in unmittelbarer Nähe zum Anschluß des anlageneigenen Meßgerät; Luftwechselrate: im Umluftrohr zwischen Aktivkohleanlage und Reinigungstrommel) gut zugänglich sein.
  • Für den Meßaufbau wird eine freie Stellfläche von ca. 1 m², sowie ein 220 V-Anschluss im Bereich der Meßstellen benötigt.
  • Die Messung muß bei hoher Anlagenauslastung durchgeführt werden, d.h. ? 80 Vol % an Ware.
  • Bei deutlich verlängerten Chargenzeiten, Messgerätestörungen, Kälteanlagenstörungen / heißem Reinigungsgut, sowie erhöhtem Kontaktwasseranfall sollte umgehend der zuständigen Servicetechniker kontaktiert werden.

Für die Freiwillige Selbstüberwachung nach MURL-Erlass werden noch folgende Unterlagen benötigt:

  • Messbericht der letzten Überprüfung 2. BImSchV
  • Betriebstagebuch mit erfassten Betriebsstunden, Reinigungschargen, Kontaktwassermengen, Wartungsarbeiten, Reparaturen
  • Menge an nachgefüllten „Per“ im vorangegangen Kalenderjahr
  • Entsorgungsnachweise (Schlamm/Aktivkohle/Kontaktwasser) von vorangegangenen Kalenderjahr
  • Unterlagen über durchgeführte diffusionsbegrenzende Massnahmen
  • Indirekteinleitergenehmigung bei Einleitung des aufbereiteten Kontaktwassers in die öffentliche Kanalisation
  • Kontaktwasseranalysenergebnisse die nicht älter als 6 Monate sind, ansonsten muß eine Beprobung und Analyse durch die chemlab GmbH erfolgen.
  • Ergebnis der technischen Kontaktwasseranlagenprüfung durch eine geeignete fachkundige Stelle oder Person, welche alle 5 Jahre durchgeführt werden muß (können in der Regel die Reinigungsmaschinen-Techniker bei einer Wartung vor Ort mitmachen).
    uf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:



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